Ausbildungsklassen

Klasse B

Kraftwagen bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und max. 9 Plätzen (einschl. Fahrer).

Mit der Klasse B darfst du folgende Anhänger ziehen:

Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse,

Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, wenn die Summe der zulässigen Gesamtmassen von Zugfahrzeug und Anhänger nicht größer ist als 3.500 kg.

Eingeschlossene Klassen: AM, L

Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre für Teilnehmer "Begleitetes Fahren mit 17")

Klasse Be

Mit der Klasse BE darfst du alle Züge mit einem Zugfahrzeug der Klasse B fahren. Die zG des Anhängers darf max. 3.500 kg betragen.

Eingeschlossene Klassen: AM, L

Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig.

Mindestalter: 18 Jahre (17 bei BF17)

Klasse B96

Diesen speziellen Anhängerführerschein benötigst du, wenn du hinter einem Kraftwagen der Klasse B einen Anhänger mit einer zG von mehr als 750 kg ziehen willst und die Summe der Gesamtmassen von Anhänger und Pkw größer ist als 3.500 kg, aber nicht größer als 4.250 kg.

Eingeschlossene Klassen: AM, L

Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig.

Mindestalter: 18 Jahre (17 bei BF17)

Klasse AM

Zweirädrige KleinkrafträderZweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit einer durch die Bauart bestimmten maximalen Geschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h. Mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren.

Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmtenHöchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischenAntriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³. Zusätzlich müssen sie hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen (Fahrräder mit Hilfsmotor).

Dreirädrige KleinkrafträderDreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrigeLeichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmtenHöchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h. Der Hubraum darf im Falle von Fremdzündungsmotoren maximal 50 cm³ betragen. Bei anderen Verbrennungsmotoren ist eine max. Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW erlaubt. Elektromotoren dürfen eine max. Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW haben. Bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse – ohne dieMasse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen – nicht mehr als 350 kg betragen.

Mindestalter:Mindestalter:16 Jahre

Eingeschlossene Klassen: keine

Klasse A1

Krafträder (auch mit Beiwagen)Krafträder (auch mit Beiwagen)Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt. Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.

Mindestalter:Mindestalter:16 Jahre



Eingeschlossene Klasse:
 AM
Eingeschlossene Klasse: AM

Klasse A2

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW. Das Verhältnis der Leistung zum Gewicht darf 0,2kW/kg nicht übersteigen.

Übergangsrecht: Fahrerlaubnisse der Klasse A beschränkt, die vor dem 19.01.2013 erteilt wurden, gelten nach zwei Jahren automatisch als Klasse A (unbeschränkt).

Mindestalter: 18 Jahre

Eingeschlossene Klassen: A1 und AM

Klasse A

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.

Mindestalter: 24 Jahre (für Direkteinstieg), 20 Jahre(bei mind. 2 Jahre Vorbesitz der Klasse A2)

Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.

Mindestalter: 21 Jahre

Eingeschlossene Klassen: A2, A1 und AM

Klasse B196

Ab sofort haben erfahrene Autofahrer eine einfache und kostengünstige Möglichkeit, auch Motorräder der Klasse A1, also Leichtkrafträder bis 125 cm³, mit dem Führerschein B196 zu fahren.

Fahrerschulung umfasst mindestens neun Unterrichtseinheiten zu jeweils 90 Minuten
Keine theoretische und keine praktische Prüfung erforderlich
B196 gilt nur in Deutschland

Nach einer Fahrerschulung können jetzt auch Krafträder der Klasse A1 in Deutschland gefahren werden, ohne dass die dafür vorgeschriebene vollständige Ausbildung durchlaufen werden muss. Auch auf die theoretische und praktische Prüfung wird verzichtet. Durch die Neuregelung können bereits erfahreneAutofahrer ihren Pkw-Führerschein relativ einfach und preiswert auf leichte Motorräder erweitern und sich damit eine zusätzliche Mobilitätsoption verschaffen.

Voraussetzungen die Erweiterung der Klasse B mit der Schlüsselziffer 196:
 - Fahrerschulung beinhaltet mindestens vier theoretischen und fünf praktischen Unterrichtseinheiten zu jeweils 90 Minuten
- Besitz der Pkw-Klasse B für mindestens 5 Jahre
- Mindestalter25 Jahre

Da es sich um eine Erweiterung der Klasse B mit der nationalen Schlüsselziffer 196 handelt, wird die Klasse nur in Deutschland anerkannt. Im Ausland wird diese nichtakzeptiert!

Klasse B197

B 197 ist eine Erweiterung deiner Fahrerlaubnis, welche als Schlüsselzahl auf dem Führerschein hinterlegt wird. Mit dem Eintrag ‚B197‘ auf deinem Führerschein darfst du – auch wenn du deine Fahrstunden inkl. Prüfung auf einem Fahrzeug mit automatischem Getriebe abgelegt hast – ein Auto mit Schaltgetriebe fahren. Dies war früher so nicht möglich – wer auf Automatikgetriebe den Führerschein gemacht hat, durfte danach auch nur Automatikfahrzeuge fahren.

Alle Kraftfahrzeuge mit maximal 3.500 kg zG (zulässige Gesamtmasse) und mit einem Anhänger mit maximal 750 kg zG. Es darf höchstens 8 Sitzplätze außer dem Führersitz geben. Wiegt der Anhänger mehr als 750 kg darf das zulässige Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination maximal 3.500 kg betragen.

Voraussetzungen die Erweiterung der Klasse B mit der Schlüsselziffer 197:
- Grundvoraussetzung für alle anderen Kraftwagenklassen
- Einschluss der Klassen L und AM
- Wegfall der Bestimmung "zG des Anhängers darf maximal der Leermasse des Zugfahrzeugs entsprechen"
- ab 18 Jahren, bzw. ab 17 Jahren bei begleitetem Fahren